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Faculty of Law, Business & Economics

VWL VIII: International Competition Policy – Prof. Dr. Fabian Herweg

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Anerkennungen P&E (B.A.)

Für Anerkennungen auswärtig erbrachter Leistungen in den VWL-Modulen des P&E-Studiengangs und Studiengängen mit einem Kombinationsfach VWL


Verfahren der Anerkennung

Nach der Rückkehr aus dem Ausland ist ein Antrag auf Anerkennung der ausländischen Studienleistung einzureichen. Der Antrag ist per E-Mail an den VWL-Studiengangskoordinator, Tim Baule, zu schicken. Eine persönliche Abgabe ist nicht nötig. Achten Sie bitte auf die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen. Unvollständige Anträge können nicht bearbeitet werden.

Folgende Unterlagen sind einzureichen

  • Ausgefülltes Formular (ohne Note), welches Ihnen als Download am Ende dieser Seite bereitgestellt wird.
  • Leistungsnachweis (Wichtig: Das Dokument muss entweder von der ausstellenden Universität digital signiert oder physisch unterschrieben sein!), der den Namen der Veranstaltung, die Anzahl der SWS, die Note sowie Art und Dauer der Prüfung enthält.
  • Ein bis zwei Seiten umfassende Beschreibung der Veranstaltung (Referent, Inhalte, Gliederung, ggf. Auszug aus dem Vorlesungsverzeichnis und Internetseite, auf der die Veranstaltung beschrieben ist, verwendete Lehrbücher)
  • Im Rahmen der Veranstaltung erstellte Seminar- oder Hausarbeiten falls diese die Prüfungsleistung darstellen (Hier bitte auch ein kurzer Vermerk auf dem Anerkennungsformular).

Voraussetzungen für eine Anerkennung

  • Der Inhalt der Veranstaltung (sowie der Semesterwochenstundenumfang) muss dem einer Veranstaltung aus dem Lehrprogramm des VWL-Bereiches (E1-E4 und E6) entsprechen.
  • Der Leistungsnachweis muss auf Grund einer Prüfung oder einer vom Studierenden eigenständig angefertigten Arbeit erteilt worden sein. Die erbrachte Leistung muss dabei nachvollziehbar sein. Reine Teilnahmescheine können nicht anerkannt werden. Mündliche Prüfungen sind ebenfalls keine geeignete Grundlage als Leistungsnachweis.
  • Die erbrachte Leistung muss mindestens mit der Note ausreichend bewertet worden sein. Falls die Note nach einem abweichenden Notensystem erbracht wurde, muss die Note das Bestehen der entsprechenden Prüfung oder Veranstaltung ausdrücken. Es muss ein Nachweis über das verwendete Notensystem erbracht werden.
  • Leistungen der Virtuellen Hochschule Bayern für P&E: Die Anrechnung ist nur im Ö6-/E6-Bereich für ausgewählte Veranstaltungen möglich. 

Sprechstunde

Sollten nach der intensiven Lektüre dieser Seite noch Fragen und Probleme bestehen, wenden Sie sich bitte an Tim Baule.


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Webmaster: Heidi Roßner-Schöpf

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